Im Januar 2016 ereignete sich im nordwestlichen Landkreis im Schneegestöber ein schwerer Verkehrsunfall, bei dem eine Fahrerin ums Leben kam. Der folgende Feuerwehreinsatz, zunächst zur Rettung anderer Unfallbeteiligter, dann zur Leichenbergung bzw. Unterstützung der polizeilichen und gutachterlichen Unfallaufnahme durch Beleuchtung, Absperrung und Schneeräumung des Unfallortes war kürzlich Gegenstand eines Gerichtsverfahrens, über welches seitens der Presse berichtet wurde: Bericht, Kommentar.

Angestrengt hatte dieses Verfahren beim Verwaltungsgericht Augsburg die Versicherung der Halterin des Verursacherfahrzeugs des schweren Verkehrsunfalls, die in diesem Fall die Einsatzkosten tragen muß. Neun Kommandanten der beteiligten Wehren und der zuständige Kreisbrandmeister wurden zum Verfahren geladen und als Zeugen gehört. Die Rechtsanwältin der Versicherung stieß sich zunächst an der hohen Zahl an Feuerwehrleuten, die am Einsatz beteiligt waren, und zwar 61 Mann. Aus dem Zeitungsartikel geht nicht so deutlich hervor, daß diese Anzahl an Personal nicht über die ganze Einsatzdauer, sondern in mehreren Schichten an verschiedenen Positionen eingesetzt war, beinhaltet also z.B. auch den Ablöser, der nur eine Stunde im Dienst stand. Angesichts der Wetterbedingungen an diesem Tag ist das nachvollziehbar. Man kann schließlich nicht dieselben Leute fünf Stunden lang in den Schneesturm stellen.

Nachdem in dieser Richtung wohl doch nichts zu holen war, verlegte sich die Anwältin auf das Herummäkeln an den Kostensätzen von Verbrauchsmaterial, u.a. war sie der Ansicht, Leichensäcke könnten doch ausgewaschen und wiederverwendet werden, weshalb man sie nicht verrechnen müsse. Fahrkosten von Feuerwehrfahrzeugen, die Kosten für Müllsäcke und eine Wolldecke wurden in Frage gestellt. Weiterhin argumentierte die Anwältin aus dem nordwestlichen Deutschland wiederholt auf falscher rechtlicher Grundlage, indem sie das Hessische Brand- und Katastrophenschutzgesetz heranzog, während Feuerwehr bekanntlich Ländersache ist und in Bayern das Bayerische Feuerwehrgesetz gilt. In diesem ist in Art. 28 verständlich und eindeutig geregelt, daß bei technischen Hilfeleistungen zwar Rettungs- und Bergungsmaßnahmen von Mensch und Tier kostenfrei sind, jedoch alle anderen notwendigen Tätigkeiten dem Verursacher in Rechnung gestellt werden können, wie es die Gemeinde nach der gültigen Kostensatzung getan hat.

Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht folgerichtig abgewiesen. Die Versicherung muß nun die bereits in Rechnung gestellten Einsatzkosten, die Gerichtskosten und den Verdienstausfall der geladenen Zeugen erstatten.

Das Ansinnen der Versicherung war es ganz offensichtlich, einen Präzedenzfall zu schaffen, auf den man sich in weiteren ähnlichen Fällen berufen könnte, wenn man die aufgelaufenen Kosten der Feuerwehr nicht zahlen will. Das Ziel jeder Versicherung ist es bekannterweise, möglichst nicht zahlen zu müssen. Dieser aktuelle Versuch ist zwar gescheitert, es dürfte aber nicht der letzte gewesen sein. Für die Kommandanten von Feuerwehren ist es in diesem Zusammenhang wichtig, ihre Einsatzdokumentation und Kostenrechnung nachvollziehbar zu halten. Man sieht hier beispielhaft, mit welchen Mitteln die Gemeinden und letztlich die Feuerwehrführungen angegriffen werden. 

Natürlich muß sich der Einsatzleiter bei solchen Ereignissen immer auch die Frage stellen, ob er das angerückte Personal und Material noch benötigt, und ob er vielleicht einige aus dem Einsatz entlassen kann. Schon um seine freiwilligen Feuerwehrleute nicht unnötig lange von ihren Arbeitsplätzen fernzuhalten, was wiederum Ersatzforderungen der Betriebe bei der Gemeinde bedeutet, wird er entsprechend handeln, wie auch im aktuellen Fall. Gerade schwere Verkehrsunfälle können sehr lange Einsatzzeiten nach sich ziehen. Wir hatten das auch schon, allerdings bei wesentlich besserem Wetter und auf einer weniger befahrenen Straße.

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